Ordonnanzgewehr
Waffe
- zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden
- der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen
- Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen
Munition
- handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen
Scheiben
- Breite des Ringes 10 = 50 mm
- Breite der Ringe 1 – 9 = je 25 mm
Entfernung
Anschlag
- liegend freihändig
- stehend freihändig
- im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden
Programm
40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO)
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